Wo Drohnen fliegen dürfen

Wo ein Drohnenflug zulässig ist, ergibt sich nicht aus einer Liste erlaubter Plätze, sondern daraus, welche Verbote an einem Ort zusammentreffen. Sie stammen von verschiedenen Stellen, gelten in verschiedenen Abständen und heben einander nicht auf: Es genügt ein einziges, das greift.

Drohne über einem abgeernteten Feld am Waldrand, im Hintergrund ein Dorf

Nicht erlaubte Orte, sondern Verbote

Der Luftraum über Deutschland ist für unbemannte Fluggeräte zunächst frei. Eingeschränkt wird er durch einzelne Verbote mit jeweils eigenem Anlass: Flugsicherheit an Start- und Landebahnen, Privatsphäre über Grundstücken, Ruhe in Schutzgebieten, Betriebsschutz an Anlagen. Sie stehen nebeneinander in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung, die sie als geografische Gebiete bezeichnet, und überlagern sich vielerorts. Wer nur eines davon prüft, hat die Frage nicht beantwortet.

Der Denkfehler, der die meisten Verstöße auslöst: Es gibt keine Liste erlaubter Orte, sondern eine Landschaft aus Verboten. Zwei davon greifen fast überall und werden trotzdem übersehen, nämlich die Zustimmungspflicht über fremden Wohngrundstücken und die Sperre über Naturschutzgebieten. Eine Fläche, die auf der Karte weiß bleibt, ist deshalb nicht automatisch frei.

Sperren und Abstände im Überblick

Die Entfernungen sind seitliche Abstände zur Begrenzung der jeweiligen Fläche, nicht Flughöhen.

GebietAusdehnungWas den Betrieb ermöglicht
Flugplätze, die keine Flughäfen sindPlatz selbst und 1,5 km seitlichZustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Platzbetreibers; alternativ die spezielle Kategorie
FlughäfenGelände und 1.000 m seitlich, ebenso 1.000 m beiderseits der um je 5 km verlängerten BahnmittellinienNicht in der offenen Kategorie; Landesluftfahrtbehörde oder spezielle Kategorie
KontrollzonenGesamter Luftraum der ZoneFlugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Stelle
Naturschutzgebiete, Nationalparks, Vogelschutz- und FFH-GebieteÜber der FlächeZustimmung der Naturschutzbehörde, abweichendes Landesrecht oder eine enge Ausnahme oberhalb 100 m, außer in Nationalparks
WohngrundstückeÜber dem Grundstück, unabhängig von der HöheZustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten; ausgenommen Geräte bis 250 g ohne Aufzeichnungs- und Übertragungsfähigkeit; enger Sonderfall ab 100 m Flughöhe
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen100 m seitlichZustimmung der zuständigen Stelle; ohne Überflug auch, wenn die Flughöhe kleiner bleibt als der seitliche Abstand und dieser über 10 m liegt; für den Überflug von Straße und Bahn die spezielle Kategorie
Industrieanlagen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung (nicht dezentrale Erzeugungsanlagen)100 m seitlichAusdrückliche Zustimmung des Betreibers
Militärische Anlagen, Justizvollzugsanstalten, Behörden, Verfassungsorgane, Krankenhäuser100 m seitlichAusdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle
Unfallorte und Einsatzstellen100 m seitlichZustimmung der Einsatzleitung
Freibäder, Badestrände und ähnliche EinrichtungenÜber der AnlageBetrieb außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten
MenschenansammlungenÜberflugIn der offenen Kategorie ausgeschlossen; nur in der speziellen Kategorie

Die amtliche Karte und was sie nicht zeigt

Veröffentlicht werden die geografischen Gebiete auf der digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt, kurz dipul, betrieben im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums. Ihr Map Tool nennt zu jedem Gebiet die Rechtsgrundlage und die Bedingung und führt zu den Anträgen der Länder. Dieselben Geodaten liegen über eine offene Schnittstelle auch den gängigen Drohnen-Apps zugrunde.

Beim Lesen hilft die Unterscheidung in drei Arten von Gebieten: solche, in denen der Betrieb ausgeschlossen ist, solche, die ihn an feste Bedingungen knüpfen, etwa an eine Mindesthöhe oder eine Tageszeit, und solche, die ihn unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Nur die erste Art ist eine Sperre im engeren Sinn; bei den beiden anderen entscheidet die Bedingung darüber, ob ein Antrag überhaupt nötig wird.

Zwei Dinge kann keine Karte leisten. Sie weiß nicht, wem ein Grundstück gehört und ob eine Zustimmung vorliegt. Und kurzfristige Flugbeschränkungsgebiete, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung etwa für Staatsbesuche einrichtet, bildet sie nicht immer rechtzeitig ab. Deren Missachtung kann strafbar sein.

Flugplätze, Flughäfen und Kontrollzonen

Hier werden zwei Dinge regelmäßig verwechselt. DieKontrollzone ist eine Luftraumstruktur um kontrollierte Flugplätze, also um Verkehrsflughäfen ebenso wie um Militär- und Regionalflugplätze; wer dort einfliegen will, braucht eine Freigabe der Deutschen Flugsicherung oder der örtlichen Flugplatzkontrollstelle. DerAbstand zum Flugplatz dagegen steht in der Luftverkehrs-Ordnung und hängt nicht daran, ob eine Kontrollzone existiert.

Deshalb gilt auch um ein Segelfluggelände oder einen Hubschrauberlandeplatz ohne jede Kontrollzone ein Gebiet von 1,5 km um die Platzbegrenzung. Der Grund ist derselbe wie an großen Plätzen: An- und Abflug finden niedrig statt, und ein Segelflugzeug im Landeanflug kann nicht ausweichen. Zuständig für die Zustimmung sind dort die Luftaufsichtsstelle, die Flugleitung oder der Betreiber. An Flughäfen sieht die Vorschrift dagegen keine Zustimmung vor: Dort bleiben nur die spezielle Kategorie oder eine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde nach § 21i der Luftverkehrs-Ordnung. Wie der Luftraum um einen Verkehrsflughafen aufgebaut ist, steht unter Flughäfen.

Naturschutz: hier entscheidet auch das Land

Über Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie Vogelschutz- und FFH-Gebieten ist der Betrieb grundsätzlich untersagt. Zulässig wird er, wenn die Naturschutzbehörde ausdrücklich zustimmt, wenn das Landesrecht die Sache abweichend regelt oder, außer in Nationalparks, im engen Sonderfall: nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeit, in mehr als 100 m Höhe, für den Betriebszweck erforderlich und mit Kenntnis des Schutzzwecks. Für den Urlaubsfilm über der Düne trifft davon nichts zu.

Der Verweis auf abweichendes Landesrecht ist der Grund, warum sich hier keine bundesweit gültige Auskunft geben lässt. Manche Länder haben eigene Regelungen erlassen, andere nicht, und viele Schutzgebietsverordnungen enthalten zusätzlich eigene Verbote. Landschaftsschutzgebiete und Naturparks stehen nicht in der bundesweiten Aufzählung, können aber über ihre eigene Verordnung erfasst sein. Verbindlich ist die Auskunft der Naturschutzbehörde am Flugort.

Fachlich empfohlen wird zudem seitlicher Abstand: Vögel nehmen eine anfliegende Drohne als Greifvogel wahr, und die Störung endet nicht an der Gebietsgrenze. Wer ruhig fliegen will, ist auf einem zugelassenenModellfluggelände besser aufgehoben.

Wohngrundstücke, Menschen und die Höhe

Über fremden Wohngrundstücken ist der Betrieb nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten zulässig. Die einzige breite Ausnahme verlangt zwei Bedingungen gleichzeitig: höchstens 250 Gramm Startmasse und keine Fähigkeit zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und Übertragung von Funksignalen Dritter. Praktisch jede Kameradrohne scheidet damit aus, auch die Reisemodelle knapp unter der Gewichtsgrenze. Ein enger dritter Weg besteht in mindestens 100 Metern Höhe, er verlangt einen berechtigten Betriebszweck, das Fehlen nutzbarer Ausweichflächen, eine nicht zumutbar einholbare Zustimmung, eine Information der Betroffenen und den Verzicht auf die Stunden zwischen 22 und 6 Uhr; für Freizeitflüge greift er nicht.

Der Überflug von Menschenansammlungen ist in der gesamten offenen Kategorie ausgeschlossen. Die Verordnung nennt dafür keine Personenzahl, sondern stellt auf die Dichte ab: Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass sich der Einzelne nicht mehr frei entfernen kann.

Die Obergrenze von 120 Metern misst sich zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche, nicht zum Startpunkt: Am Hang wandert die zulässige Höhe mit dem Gelände mit. Eine Ausnahme gibt es an hohen künstlichen Hindernissen. Fliegt ein Gerät in einem waagerechten Abstand von 50 Metern zu einem Bauwerk von mehr als 105 Metern Höhe, kann die zulässige Höhe auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle um bis zu 15 Meter über dessen Höhe angehoben werden; den Antrag stellt also diese Stelle und nicht der Fernpilot. Gedacht ist das für die Inspektion von Türmen und Windenergieanlagen, nicht für die Aussicht.

Erlaubnis, Zuständigkeit und Flüge im Ausland

Wer eine Ausnahme erteilt

Wer die für ein Gebiet festgelegten Bedingungen einhält, braucht keinen Antrag. Nennt die Vorschrift eine Zustimmung, ist der dort genannte Betreiber der Ansprechpartner, also der Flugplatz, das Werk, die Klinik oder die Einsatzleitung. Erst wenn keine Zustimmung zu erreichen ist oder von den Bedingungen abgewichen werden soll, kommt die Landesluftfahrtbehörde ins Spiel; für Ausnahmen von den geografischen Gebieten ist sie nach dem Flugort zuständig und nicht nach dem Wohnsitz. Das Luftfahrt-Bundesamt ist dafür nicht zuständig. Bei einer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie richtet sich die Zuständigkeit dagegen nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers.

  1. Gebiet und Bedingung feststellen. Aus dem Kartenklick ergibt sich, ob die Stelle eine Zustimmung, eine Freigabe oder eine behördliche Ausnahme verlangt.
  2. Berechtigtes Interesse begründen. Übliche Angaben sind Ort, Zeitraum, Flughöhe, Gerät, Nachweise und Versicherung.
  3. Form wählen. Die Länder kennen die Einzelerlaubnis für ein Vorhaben und die Allgemeinerlaubnis für einen Zeitraum, verbreitet in der Größenordnung von zwei Jahren. Manches ist über eine Allgemeinverfügung geregelt, die keinen Antrag verlangt.
  4. Freigabe getrennt einholen. Führt der Flug in eine Kontrollzone, ersetzt die Erlaubnis der Landesbehörde die Flugverkehrskontrollfreigabe nicht, und umgekehrt genauso wenig.

Formulare, Nachweise und Gebühren unterscheiden sich von Land zu Land, die Plattform des Bundes verlinkt sie gebündelt. Eine allgemein gültige Bearbeitungsdauer gibt es nicht; ein Antrag gehört deshalb nicht in die Woche vor den Termin. Welche Nachweise ohnehin vorliegen müssen, steht unterDrohnenführerschein undRegistrierung.

Was im Ausland gilt

Die Betriebskategorien, die Geräteklassen und die Kompetenznachweise sind europaweit dieselben, und die Registrierung im Wohnsitzstaat gilt in der ganzen Union. Die geografischen Gebiete legt dagegen jeder Staat selbst fest, mit eigenen Abständen, Schutzgebietsregeln und Karten. Was in Deutschland unproblematisch ist, sagt über Österreich nichts aus. Der Weg bleibt derselbe: die nationale Karte des Ziellandes vor dem ersten Start öffnen. Die Grundlagen stehen unterDrohnen fliegen in Deutschland.

Häufige Fragen

Braucht man auch eine Zustimmung, um über dem eigenen Grundstück zu fliegen?

Nein, die Zustimmungspflicht betrifft nur fremde Wohngrundstücke. Über dem eigenen Grund und Boden ist keine Erlaubnis des Eigentümers nötig, aus dem einfachen Grund, dass man selbst der Berechtigte ist. Das befreit aber nicht von den übrigen Regeln: Liegt das Grundstück in der Nähe eines Flugplatzes, in einem Schutzgebiet oder unter einer Kontrollzone, gelten diese Abstände und Bedingungen unabhängig davon, wem der Boden gehört.

Darf man mit einer Drohne auch nachts fliegen?

Ja, das grundsätzliche Nachtflugverbot ist mit der EU-Drohnenverordnung entfallen, in der offenen Kategorie ist der Betrieb bei Dunkelheit erlaubt. Vorgeschrieben ist dafür ein grünes Blinklicht am Gerät, damit es sich von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden lässt, und die Pflicht zum Sichtkontakt gilt unverändert weiter: Gesteuert werden darf nur, wer die Drohne mit bloßem Auge sieht, nicht allein über Kamera oder FPV-Brille. Alle Abstände und Zonen aus diesem Überblick gelten nachts genauso wie am Tag, nur schwerer zu erkennen sind Hindernisse wie Bäume oder Leitungen.

Wie nah darf man mit einer Drohne an einen Flughafen heran?

Um Flughäfen ist der Betrieb in der offenen Kategorie ausgeschlossen, um sonstige Flugplätze gilt ein Abstand von 1,5 Kilometern, den nur eine Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Platzbetreibers öffnet. Entscheidend ist dabei die Fläche selbst, nicht der eigene Startpunkt: Wer außerhalb der Zone startet, aber mit der Drohne hineinfliegt, verletzt dieselbe Regel wie jemand, der direkt am Zaun startet. Das gilt auch für einen kurzen Durchflug, eine Ausnahme für bloßes Durchqueren ohne Zwischenstopp gibt es nicht.

Darf man über einem Naturschutzgebiet fliegen, wenn man hoch genug bleibt?

Für Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie Vogelschutz- und FFH-Gebiete gilt bundesweit ein enges Regelwerk, das den Flug nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt. Landschaftsschutzgebiete und Naturparks, die häufig mit Naturschutzgebieten verwechselt werden, stehen dagegen nicht in dieser bundesweiten Aufzählung: Ob dort geflogen werden darf, hängt allein von der jeweiligen Schutzgebietsverordnung des Landes oder der Kommune ab. Wer also hoch genug fliegt, um die Ausnahme für Naturschutzgebiete zu erfüllen, hat für ein benachbartes Landschaftsschutzgebiet noch gar nichts geprüft, denn dort gilt von vornherein eine andere Rechtsgrundlage. Verbindlich ist deshalb in jedem Fall die Auskunft der zuständigen Naturschutzbehörde am konkreten Flugort.

Braucht man für den Überflug eines Nachbargrundstücks die Zustimmung?

Ja, sobald das Grundstück fremd und bewohnt ist, unabhängig von der Flughöhe. Nicht jede Fläche in der Nähe eines Hauses zählt dabei als Wohngrundstück: Eine öffentliche Straße, ein Gehweg oder ein Park davor gehören nicht dazu, dort greift diese Zustimmungspflicht nicht, auch wenn Anwohner in Sichtweite sind. Wessen Zustimmung außerdem zählt, ist ebenfalls klar geregelt: Neben dem Eigentümer genügt auch die Erlaubnis eines Mieters oder eines anderen Nutzungsberechtigten, sofern dieser tatsächlich über das Grundstück verfügen darf.

Wer erteilt eine Ausnahme, wenn eine Zone im Weg ist?

Zuständig ist die Landesluftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem geflogen werden soll, nicht die des Wohnsitzes. Meist lohnt sich der Umweg über eine Behörde ohnehin nicht: Wo die Vorschrift eine Zustimmung nennt, reicht zunächst der Kontakt zum genannten Betreiber, etwa dem Flugplatz, der Klinik oder der Einsatzleitung, und das ist unkomplizierter als ein förmliches Verfahren. Erst wenn diese Zustimmung nicht zu bekommen ist oder von den Bedingungen abgewichen werden soll, wird die Landesbehörde tätig, und dafür verlangen viele Bundesländer eine eigene Gebühr, deren Höhe sich von Land zu Land unterscheidet.

Rechtliche Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich sind die §§ 21h und 21i der Luftverkehrs-Ordnung, die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 sowie das jeweils einschlägige Landesrecht in der gültigen Fassung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Landesluftfahrtbehörde und, bei Schutzgebieten, der zuständigen Naturschutzbehörde.